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Kaufvertrag
eines dubiosen Hundezüchters: Tierinternat
B. , Hundeschule-Pension-Tierheim in ............ (in
Klammern die handschriftlichen Eintragungen) Rasse:
Rottweiler Name: Burga v. M. Alter/W.T.: Sept. 92 Täto.Nr.:
19266 Der
Hund wurde gesund und in guter körperlicher Verfassung verkauft. Anzeichen
auf Krankheitsmerkmale liegen nicht vor. Rassenspezifische
Merkmale wurden überprüft und als ordnungsgemäss befunden. Wurmkur wurde mehrmals durchgeführt. Impfausweis
mit Parvo wurde übergeben. Ahnentafel (durchgestrichener Text:
wurde übergeben) ersetzt durch: wird / bei Erhalt
nachgereicht. Sonstiges:
Parvo ist am 30. 1.. zu wiederholen. SHLTP ab 12. Woche zu impfen. Kaufpreis:
..... DM 14%MwSt.:
inklusive DM Gesammt:
...... DM Ort,
Unterschriften Dazu
Bemerkungen der Besitzer: Wir
haben unser Haus bezogen und wollten nun zu unserem Dsh-Dackel-Mischling
einen weiteren Hund hinzunehmen. Mein Mann wuchs mit Schäferhund auf,
ich mit Riesenschnauzer-Zucht. Da wir zumindest keinen an den Ohren
kupierten Hund haben wollten (aufgrund meiner negativen Erfahrungen),
einigten wir uns auf "Rottweiler". Wir durchforsteten die
"Hundemagazine" und fanden eine Anzeige "Rottweiler aus Kör-
und Leistungszucht". Las
sich vielversprechend. Also angerufen. Auswahl aus vorhandenen Hündinnen
wurde zugesichert. Nach ca. 300 Kilometer Fahrt ein abseits gelegenes
Grundstück, aber viel Publikumsverkehr. Wir mussten warten. Dann
wurde und in einem Raum, in dem auch ein PC stand (machte ja was her
damals), ein Welpe vorgestellt als einzig mögliche Kaufentscheidung.
Der Welpe war süss - wie alle Welpen. Und wir kauften ihn wider
besseren Wissens. Wir
wussten auch damals nicht, wie Rottiewelpen mit acht Wochen eigentlich
auszusehen haben. Die Elterntiere waren nicht vor Ort. Beim
ersten Tierarztbesuch zuhause wurde absolutes Untergewicht festgestellt.
Burga wog gerade mal zwei Kilo, und meine Mutter (damals
Riesenschnauzer- Züchterin) sprach nur noch von einem Häufchen Elend,
wenn sie meine Burga meinte. Das Nächste waren Bandwurm-Befall und
Lungenentzündung bei Burga, und das alles kurz nach dem Kauf des
Welpen. Starke Arthrose und HD kamen dann im Verlauf ihres Lebens dazu. Burga
wurde aufgrund guter Tierarzt-Behandlung 9 ½ Jahre alt, war eine super
Familien-Hündin - aufgrund unserer Sozialisierung. Für Hundesport
wegen ihrer Gelenkprobleme nicht geeignet. Ich
würde nie wieder einen Hund von einem Hundehändler kaufen, hab durch
Burga schmerzhaft dazugelernt. V.
B. Kaufvertrag
eines Massen-Rassehundezüchters: Hundewelpen
- Kaufvertrag Der
"Zwinger vom ........" Inh. ........ verkauft zu den als
Bestandteil dieses Vertrages geltenden und umseitig abgedruckten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
"Zwinger vom .........", an:
....... Zuchtbuch
Nr. ......./.....-tätowiertes Kennzeichen: Ort der Kennzeichnung:
linkes Ohr zum
Preis von DM .... zuzüglich 16 % Mwst. DM ..... Gesamtbetrag DM ...... Für
den Hund wurden vom ...... (Internationalen Club der ...........)
Papiere ausgestellt, welche durch den Käufer übernommen werden. Dem
Hund wurden die im übergebenen,
zum Vertragsgegenstand gehörenden, Impfausweis dokumentierten,
Impfungen verabreicht. Wir
haben den Hundewelpen am ....2000 mit Frontline entfloht. Eine
Wiederholung dieser Behandlung sollte 4 - 6 wöchentlich erfolgen. Der
Hund wurde von
uns regelmässig mit Banminth entwurmt. Wir
empfehlen in ca. 3 Wochen den bei uns gekauften Hundewelpen einem
praktizierenden Tierarzt vorzustellen. Der Hund ist augenscheinlich
gesund und hat keine
sichtbaren Mängel. Der Käufer hat sich von dem Zustand des Hundes überzeugt. Ich
verweise ausdrücklich auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des "Zwinger vom .......", in dessen Namen und zu dessen
Gefahr ich diesen Kaufvertrag abschliesse. Die AGB sind dem
Käufer bekannt und werden durch Unterschrift ausdrücklich bestätigt.
zusätzliche Vereinbarungen: Es bestehen keine vertragsrelevanten
mündlichen Nebenabreden. Das Vertragswerk umfasst 3 Seiten auf 3 Blatt
Papier. .......,
d. .... 2001 Betrag
dankend in bar / per Verrechnungsscheck Schecknr. erhalten : Käufer/Verkäufer
Sehr
geehrte Hundefreundin, Sehr geehrter Hundefreund, wir
heissen Sie recht herzlich willkommen in den Reihen der stolzen
Hundebesitzer. Nachdem nun das Verbraucherschutz-Gesetz in Kraft ist,
ist es möglich,
mit seinen Kunden Einzelverträge abzuschliessen, die dann die Bedingung
enthalten, unter denen beide Parteien in geschäftliche Beziehung
zueinander treten. Unter diesen Gesichtspunkten haben wir
unsere AGB zusammengestellt. Leider
ist es uns nicht möglich, Ersatz zu leisten, wenn Sie Reklamationen
nicht innerhalb der in meiner AGB vorgesehenen Zeit vorbringen. Ich
möchte besonders auf Ziffer IV und VII hinweisen
Weiterreichende Zusagen, wie z. B. Übernahme von Tierarztkosten usw. können
wir nicht geben, auch nicht, wenn aus einem tierärztlichen
Zeugnis hervorgeht, das die Behandlung durch unser Verschulden notwendig
war. Dieser
Hund kann Durchfall, Ungeziefer sowie Infektionskrankheiten haben. Sie können
ihn innerhalb 48 Stunden zurückgeben. Für
den Verkauf und bei Bestellung von Rassehundengelten die auf dem Vertrag
umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
"Zwinger vom ......."
Mit
hundefreundlichen Grüssen verbleiben wir, Ihr ... Allgemeine
Geschäftsbedingungen des "Zwinger vom ......." Geltungsbereich
Diese
AGB gelten bei allen Handelsgeschäften, bei denen Herr ......, von Ihm
beauftragte Dritte oder deren Beauftragte mindestens einseitig
beteiligt sind. I.
Vertragsabschluss: Bestellungen werden so schnell wie möglich, jedoch
nach der Reihenfolge des Eingangsdatums beim Verwender ausgeführt. Als Eingangsdatum
gilt der Tag, an welchem eine Anzahlung in Höhe von 35 % des
Bestellwertes beim Verwender eingeht. Der
Bestellwert ist der Wert der Bestellung zu den am Bestelltag gültigen
Brutto- Tagespreisen. Ein Anspruch auf Lieferung innerhalb einer
bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht
nicht. Der Besteller hat, unter Entrichtung einer Aufwandsentschädigung
an den Verwender,
in Höhe von 25 %, des Bestellwertes, sofern der Besteller/ Käufer
nicht geringere Aufwendungen nachweist, nach 210 Tagen ein Rücktrittsrecht,
wenn er schriftlich und unter Setzen einer Nachfrist von 60 Tagen, dem
Verwender den Rücktritt erklärt hat und der Verwender die
Lieferung unterlassen hat. Weitere Ansprüche des Käufers
entstehen nicht. Bei
Nichtannahme der fristgerechten Lieferung wird die Anzahlung zur
Aufwandsentschädigung, sofern der Besteller/Käufer nicht geringere
Aufwendungen nachweist.
Bestellungen werden ohne Gewähr für rechtzeitige Lieferung angenommen.
Liefermöglichkeit bleibt immer vorbehalten. Gibt der Käufer ein
Tier innerhalb 48 h zurück, ohne einen Anspruch auf
Wandlung zu haben, so erhält er 70 % des gezahlten Nettopreises
erstattet, sofern der Besteller/ Käufer nicht geringere
Aufwendungen nachweist. II.
Preise: Alle in den diesbezüglichen Listen aufgeführten Nettopreise
sind freibleibend. Es gilt in jedem Fall der am Tage der Lieferung gültige
Preis des Verkäufers. Liegt der Tagespreis mehr als 20% über dem
gültigen Listen-cirka- Preis, steht dem Besteller / Käufer ein Rücktrittsrecht
gem.346 ff. BGB zu. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen
nicht. III.
Zahlung - Zahlungsverzug: 1.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe und
Aushändigung der Rechnung in bar fällig. 2.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter Berechnung
aller Einziehungs- und Diskontspesen
angenommen. 3.
Gegen Ansprüche des Verkäufers/Verwenders kann der Besteller/Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur
geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag
beruht. 4.
Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. IV.
Gewährleistungs- und Haftungsausschluss: 1.
Insbesondere haftet der Verkäufer/Verwender nicht für verborgene Mängel,
gleich welcher Art, die er selbst
nicht erkannt hat. Dies gilt auch für zuchtausschliessende Fehler und für
Fehler, die sich im Laufe der Entwicklung herausstellen. Ebenso ist
die Haftung für eine ordentliche Entwicklung selbst
ausgeschlossen, da diese in erster Linie von der Ernährung, Haltung,
Pflege und eventuellen Erkrankungen abhängig ist. 2.
Der Käufer hat sich vor Vertragsabschluss vom vertragsgerechten Zustand
des Tieres (Vertragsgegenstandes) überzeugt
und diesen für gegeben mit seiner Unterschrift anerkannt. 3.
Weitergehende, als in diesem Vertrag vereinbarte Ansprüche bestehen in
keinem Fall. Insbesondere
gehen alle, etwa bei dem Besteller/Käufer angefallenen Tierarztkosten
immer zu dessen eigenen Lasten. Dies gilt auch, wenn Tiere
innerhalb der Inkubationszeit an einer Infektionskrankheit erkranken, da
diese bei Übergabe optisch nicht erkennbar war. V.
Lebensgarantie Bei zusätzlichem Abschluss einer
"Lebensgarantie" erhält der Besteller/Käufer eine Urkunde. Während
der Garantiezeit, welche mit dem Erreichen der Einjährigkeit des
Tieres endet, hat der Käufer Anspruch auf kostenlosen Ersatz durch ein
maximal einjähriges Tier der gleichen Art
und Rasse. Bei Abschluss der Lebensgarantie wird die
Urkunde zum Vertragsbestandteil. Für die Gültigkeit der Lebensgarantie
hat der Käufer folgendes zwingend
notwendig zu beachten: 1.
Bei Erkrankung oder Unfällen ist sofort tierärztliche Hilfe in
Anspruch zu nehmen. 2.
Jeder Todesfall ist sofort, binnen 2 h per Telefon/Fax und binnen 48 h
in geeignet nachvollziehbarer Schriftform zu melden. Die Form des eingeschriebenen Briefes ist hierfür zwingend
vereinbart. Für die Fristwahrung gilt der Eingang beim Verwender.
3.
Kann der behandelnde Tierarzt die Todesursache nicht einwandfrei
feststellen, ist die Sektion durch eine staatliche Untersuchungsanstalt
zu veranlassen. 4.
Atteste des Tierarztes oder Sektionsbefunde sowie Krankheitsberichte
sind sofort per Einschreiben zuzusenden. 5.
Auf Attesten und Untersuchungsbefunden muss die Täto-Nr. ausdrücklich
vom Tierarzt bescheinigt sein. 6.
Alle Kosten für den Tierarzt und anderer Untersuchungen trägt der
Besteller/Käufer. 7.
Bei einem begründeten Garantieanspruch erhält der Besteller/Käufer
baldmöglichst ein anderes maximal einjähriges Jungtier. Weitergehende
Ansprüche bestehen nicht. VI.
Sollten dennoch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, werden
nur Zeugnisse bzw. Untersuchungsbefunde von staatlichen Untersuchungsanstalten anerkannt. VII.
Der Käufer darf das Tier nicht an Versuchsanstalten, Tierheime bzw.
gewerbliche Händler weitergeben. Ferner verpflichtet sich der Käufer,
den Verkäufer über den Verbleib des Tieres zu informieren. Der Käufer
unterwirft sich einer Vertragsstrafe in Höhe des anderthalbfachen
Verkaufspreises des
bei uns gezahlten Bruttobetrages. VIII.
Gerichtsstand: ......... Kommentare
zum rechtlichen Inhalt der Verträge Von
Torsten Göttel, Rechtsanwalt Eins
vorab: Die nachfolgenden Ausführungen ersetzen ebenso wie Barbara
Salesch und die Rechtsecke im "Goldenen Blatt" keine
anwaltliche Einzelfallberatung. Die man sich am besten angedeien lässt,
bevor man ein paar tausend Euro für einen Hund ausgibt. Grundsätzlich
kann man dank Vertragsfreiheit in Deutschland so ziemlich alles
vertraglich vereinbaren. Verträge sind von vornherein grundsätzlich
nur nichtig, wenn sie sittenwidrig sind oder gegen ein gesetzliches
Verbot verstossen. Für einige Verträge (zum Beispiel Grundstückskäufe)
gelten besondere Formvorschriften, bei einem Hundekauf genügt aber auch
ein mündlicher Vertrag. Freilich ist ein schriftlicher Vertrag
anzuraten, da sich sein Inhalt naturgemäss besser beweisen lässt. Eingeschränkt
wird die Vertragsfreiheit beim Hundekauf seit Anfang diesen Jahres dann
nur noch bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
durch die §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die neuen
Regelungen zum sogenannten "Verbrauchsgüterkauf". Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) liegen vor, wenn der Händler einen
vorgefertigten Vertragstext standardmässig für alle Verkäufe
verwendet. Auch wenn nicht "Allgemeine Geschäftsbedingungen"
drübersteht, dürfte es sich demnach bei allen oben genannten Verträgen
um AGB handeln, die sich an den §§ 305 ff. BGB (früher: AGB Gesetz)
messen lassen müssen. Individuelle
Abreden gehen den AGB vor (§305 b BGB), geniessen aber nicht den Schutz
der gesetzlichen AGB-Vorschriften! Vorsicht,
viele Verträge verstecken sich unter Begriffen wie
"Bestellung", "Reservierung" oder
"Auftrag". Trotzdem sind dies häufig wirksame
Verpflichtungen. Ich bekomme häufig von Mandanten zu hören:
"Wieso, ich kann doch innerhalb von 14 Tagen stornieren !?"
Dies gilt aber nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei telefonischer
Bestellung oder Kauf per Internet. Alles
in Allem: Erst hören bzw. lesen, dann denken und ganz zum Schluss
"Ja, ich will!" rufen bzw. unterschreiben! (Gilt nicht nur
beim Hundekauf.) Im
Folgenden werde ich mich im wesentlichen auf die Gewährleistungsansprüche
insbesondere wegen Krankheit des Hundes beschränken, da sie naturgemäss
den meisten Zündstoff bergen. Die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte Hunde
werden im BGB als Sachen behandelt. Ein Aufschrei moralischer
Entrüstung ist hier fehl am Platze. Denn diese Gleichstellung
eines Hundes mit einer Kaffeemaschine bringt uns auch eine Anwendbarkeit
des normalen Kaufrechtes auf den geliebten Hasso von der Brennesselwiese.
Der Hundekäufer hat also grundsätzlich bei Vorliegen eines Mangels
dieselben Gewährleistungsrechte wie der Duschhaubenerwerber. Dies ist
zunächst das Recht auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder
Nachbesserung. Vom
Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen kann man, wenn eine angemessen gesetzte
Nacherfüllungsfrist ergebnislos verstrichen ist oder bei
fehlgeschlagener, unzumutbarer oder vom Züchter abgelehnter Nacherfüllung Gewährleistungsrechte
können binnen zwei Jahren ab Übergabe des Hundes geltend gemacht
werden. Der Mangel muss aber schon bei Übergabe des Hundes vorhanden
bzw. angelegt gewesen sein. Sprich: Für einen Beinbruch nach Übergabe
muss der Verkäufer nicht gerade stehen, war der Hund aber schon
infiziert und die Krankheit bricht später aus, haftet der Verkäufer. Die
Gewährleistungsrechte sind aber ausgeschlossen, wenn der Käufer den
Mangel kennt. Erkennt der Käufer den Mangel grob fahrlässig nicht,
haftet der Verkäufer nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen
oder eine gesonderte Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat. Also:
Wenn der Hund augenscheinliche Mängel hat, sollte der Verkäufer im
Kaufvertrag trotzdem die Gewährleistung auch für den offensichtlichen
Mangel zusichern. Ich
gehe davon aus, dass die Gerichte den Hundekauf einer Privatperson vom
unternehmerisch tätigen Züchter als sogenannten "Verbrauchsgüterkauf"
einstufen werden . Ein
Verbrauchsgüterkauf liegt dagegen nicht vor, wenn der Käufer selbst
mit dem erworbenen Hund wirtschaften will (zum Beispiel in einem
professionellen Rennstall oder einer eigenen gewerblichen Zucht) oder
beim Kauf "von Privat". Die
folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Verbrauchsgüterkauf -
Otto Normalverbraucher kauft Hund beim gewerblichen Züchter: Dann
muss der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate beweisen, dass der
Hund bei Übergabe mangelfrei (also zum Beispiel gesund) war, danach
kehrt sich die Beweislast um: der Käufer muss nachweisen, dass der Hund
schon bei Übergabe erkrankt war. Mögliche
Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch Vertrag
Die Gewährleistungsrechte des Käufers können (beim Verbrauchsgüterkauf!!!)
vor Mitteilung des Mangels in Grenzen nur wie folgt eingeschränkt
werden (§ 475, 307-309 BGB): Bei
neu hergestellten Sachen ist nur in Grenzen eine Beschränkung oder der
Ausschluss des Schadensersatzanspruches möglich. Bei
gebrauchten Sachen kann zusätzlich die Gewährleistungsfrist (auch per
AGB) auf ein Jahr begrenzt werden - ohne ausdrückliche Begrenzung
bleibt es auch bei gebrauchten Sachen bei zwei Jahren Gewährleistungsfrist! Der
bislang übliche komplette Gewährleistungsausschluss ist beim
Verbrauchsgüterkauf auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.
Die
Rechtsgelehrten streiten sich allerdings darüber, ob ein junger Hund
eine "neu hergestellte Sache" ist oder nicht. Der "Palandt"
(eine Bibel der Juristen) steht auf dem Standpunkt, Tiere können nicht
"neu hergestellt" werden. Der Münchener Kommentar (auch eine
Art Juristenbibel, nur viel viel dicker und in mehreren Bänden) setzt
zumindest junge Tiere "neu hergestellten Sachen" gleich. So
sieht das auch der Bundesgerichtshof (allerdings für Forellen) und in
Weiterführung dieser Rechtsprechung das Landgericht Aschaffenburg für
den Verkauf des neunwöchigen Westhighlandterriers "Bianka vom
Kahlgrund", der bei Übergabe an einer Darminvagination (Anm.: Dünn
-in- Dickdarm- Einstülpung) erkrankt war. Argumentation
ist hier, dass sich bei einem gerade neun Wochen jungen Hund nur das
allgemeine, in seiner blossen Existenz wurzelnde Lebens- und
Gesundheitsrisiko verwirklicht hat. Eine Mängel-Risikoerhöhung durch
den "Gebrauch" habe noch nicht stattgefunden. Ab welchem Alter
eine "Risikoerhöhung durch den Gebrauch" vorliegt, bleibt
jedoch offen. Die neun Wochen des Landgericht Aschaffenburg sind eine
Richtschnur. Nach Abschluss der Welpenphase dürften Hunde meines
Erachtens jedenfalls nicht mehr als "neu hergestellt"
betrachtet werden. Streit hierüber ist jedenfalls vorprogrammiert. Nur:
Die Pferdehändlerlobby läuft Sturm gegen diese äusserst
verbraucherfreundlichen Regelungen. Es bleibt also abzuwarten, ob die
Deutsche Gerichtsbarkeit deren Anwendbarkeit auf Tiere kippt oder nicht. Fazit:
Der für den Käufer günstigste Vertrag ist relativ kurz: Züchter
Zacharias verkauft an Käufer Kunibert den Hund Hasso von der
Brennesselwiese, geboren........., Chipnr............
zum Preis von 3,50 ?. Hund
übergeben, Kaufpreis erhalten. Ort,
Datum, Unterschrift Wenn der Käufer darauf besonderen Wert legt, sollte er sich die Rasse, die Herkunft (Hund Hasso von der Brennesselwiese, Sohn des Champions Herbert von der Brennesselwiese und Ausstellungssiegerin Adelheid vom Fichtenhain) und die Übergabe der dies beweisenden Dokumente sowie etwaig wichtige Eigenschaften (Impfungen, Kastration, Ausbildung zum Hütehund oder Jagdhund usw.) zusichern lassen. Nun
zu den einzelnen Verträgen (betrachtet nach dem neuen Schuldrecht, müssen
noch "Alt"verträge aus dem vergangenen Jahr abgewickelt
werden, sind das alte Recht und Übergangsvorschriften zu beachten. Dies
würde hier den Umfang der Darstellung allerdings verdoppeln, weshalb
ich darauf verzichtet habe. Der
mustergültige Züchter Selbst
er versucht, die für die meisten Käufer wichtigsten Gewährleistungsrechte,
nämlich die Mängelhaftung bei Krankheit des Tieres, auszuschliessen: "Dieser
Welpe stammt aus eigener Zucht, er wurde sorgsam und gewissenhaft
aufgezogen, die Paarung der Elterntiere erfolgte mit der Zielsetzung, möglichst
gute und gesunde Welpen zu züchten. Beim Welpenverkauf kann hierfür
naturgemäss keine Garantie übernommen werden." Schlicht
und ergreifend unwirksam, er ist zwei Jahre lang voll gewährleistungspflichtig. Der
"normale Vertrag" Auch
hier wird der Gewährleistungsausschluss in anderer Form versucht:
"Der Hund wurde gesund und in guter körperlicher Verfassung
verkauft. Anzeichen auf Krankheitsmerkmale liegen nicht vor." Nach
§ 309 Nr. 12 b BGB ist in einer AGB eine Bestimmung, "die den
anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt",
unwirksam. Darüber hinaus verstösst dies gegen das Umgehungsverbot des
§ 475 I BGB. Also bleibt es grundsätzlich beim kompletten zweijährigen
Gewährleistungsanspruch. In
diesem speziellen Fall kommt allerdings dazu, dass der Käufer den
schlechten Allgemeinzustand vielleicht erkannt hat oder ihn grob fahrlässig
nicht erkannt hat. Dann hat er allenfalls noch Ansprüche gegen den Züchter,
wenn dieser die Krankheiten arglistig verschwiegen hat (Dazu gehört das
Wissen um die Krankheit und eine besondere Aufklärungspflicht, deren
Umfang von der Art und Schwere der Erkrankung einerseits und dem Käufer
andererseits abhängen. Wenn
der Käufer sich mit den Worten präsentiert: "Och wir haben schon
seit Jahrzehnten Hunde, meine Mutter züchtet sogar, da helfe ich auch
immer mit!", muss der Verkäufer weniger aufklären als gegenüber
dem erkennbar völlig unerfahrenen Ersthundkäufer). Der
Multirassenhundevermehrer Der
hat den längsten Vertrag. Auch hier sind wieder umfangreiche Gewährleistungs-ausschlüsse
vereinbart, zu denen das bisher gesagte gilt:
Unwirksam. Die
Beschränkung des Schadensersatzanspruches ist allenfalls bei älteren
Hunden wirksam. Bei
diesem Züchter kann man offensichtlich auch Hunde im voraus bestellen.
Nach den AGB soll der Besteller an seine Bestellung 210 Tage gebunden
sein, kann nach diesen 210 Tagen eine Nachfrist von 60 Tagen setzen, als
dann zurücktreten können und soll dann auch noch 25 %
Aufwandspauschale für das nicht gelieferte Tier zahlen. Diese
Leistungsfrist von insgesamt 270 Tagen halte ich für unangemessen lang.
Diese Klausel dürfte nach § 308 BGB unwirksam sein. Schadensersatzpauschalen,
die den durchschnittlich zu erwartenden Schaden übersteigen (dies wären
hier Preisabschläge dafür, dass er den Hund eventuell erst einige Tage
oder Wochen später los wird), sind ebenfalls in AGB unzulässig. Zum
Tierheimhund Hier
stellt sich schon Frage, welcher Vertragstypus überhaupt vorliegt. Ich
habe mal unseren "Übergabevertrag" gelesen. Auch dort ist
nicht von "Verkauf", sondern eben nur von "Übergabe"
die Rede. Allerdings
gibt es in unserem Vertrag einen Passus für Tiere geschützter Arten:
"Diese Tiere dürfen nur mit CITES-Bescheinigung weiterveräussert
werden. Sie bleiben daher Eigentum des TSV und werden nur zur
lebenslangen Pflege übergeben." Umkehrschluss: alle anderen Tiere
sollen in das Eigentum des Übernehmers übergehen. Spricht
in Verbindung mit der erhobenen "Schutzgebühr" also eher für
einen Kaufvertrag. Im Internet habe ich Verträge gesehen, die insoweit
eindeutiger formuliert waren (z.B. "Übereignung"=Verkauf,
oder ausdrücklich nur "Betreuung" mit Hinweis darauf, dass
Eigentum nicht übergehen soll). Im
obigen Vertrag ist auch nur von "Abgabe" die Rede. Grund für
die weichen Formulierungen sind wahrscheinlich einmal steuerrechtliche
Probleme (Gemeinnützigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht?) und die
zumindest bei Fundtieren fragliche Eigentumslage (an "abhandengekommenen"
Sachen wird der Finder bzw. die Gemeinde im Zweifel erst nach sechs
Monaten Eigentümer). Nun
sind Willenserklärungen nach dem objektiven Erklärungswert, Verträge
nach Treu und Glauben auszulegen, bei Verwendung von AGB (was hier
gegeben ist), gilt über § 305c II BGB das als vereinbart, was der Übernehmer
unter der Klauseln verstehen durfte. Sprich: Solange aus dem Vertrag
nicht eindeutig hervorgeht, dass das Eigentum beim Tierschutzverein
verbleiben soll und der Übernehmer davon ausgehen kann, dass das Tier
"seins" wird, geht im Zweifel das Eigentum über. Macht etwa
der Tierpfleger beim Beratungsgespräch klar, dass der Hund Tierheimhund
bleibt, wird ein Betreuungsvertrag geschlossen. Erklärt der Tierpfleger
dagegen: "Sie werden sicher viel Spass mit ihrem neuen
Familienmitglied haben!" kann der Übernehmer auch bei einem
"Abgabevertrag" darauf schliessen, dass Puschel wirklich sein
Hund wird. Gehen
aber Tierschutzverein und Übernehmer beide davon aus, mit
"Abgabe" sei nur
Betreuung gemeint, gilt auch nur "Betreuung" als vereinbart,
ein Eigentumsübergang findet nicht statt! Hier
ist also - wie fast immer- nur im Einzelfall zu entscheiden. In
jedem Fall wäre auch ein blosser "Betreuungsvertrag" als
solcher rechtlich wirksam, da weder verboten, noch sittenwidrig:
Eigentum verbleibt beim Tierschutzverein, Übernehmer wird bloss
Besitzer. Da
auch bei einem Kaufvertrag Verfügungsbeschränkungen
(Haltevorschriften, Weiterveräusserungsverbote usw.) vereinbart werden
können, steht der blosse Übernehmer bei entgeltlicher Abgabe des
Hundes faktisch genauso da, wie der normale Käufer. Sämtliche Gefahren
und Lasten gehen auf ihn über, er muss für den Erhalt des Hundes Bares
auf den Tisch legen. Daher
habe ich erhebliche Probleme mit dem meist vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Zwar gelten die Gewährleistungsvorschriften formal nur für einen
Kaufvertrag, nicht für eine Betreuung. Da jedoch das praktische
Ergebnis dasselbe ist, kann die Deklarierung als
"Betreuungsvertrag" zumindest bei Erhebung einer
"Schutzgebühr" eine Umgehung der Gewährleistungsvorschriften
darstellen, die nach meiner Meinung gegen Treu und Glauben und auch
gegen § 307 und gegebenenfalls § 475 BGB verstösst. Selbst
wenn Tierschutzvereine nicht als Unternehmen im Sinne des Verbrauchsgüterkaufs
eingestuft werden, könnten sie bei einem Verkauf die Gewährleistung
nur bei älteren Tieren ausschliessen und bei Welpen nur auf Rückgabe
gegen Erstattung der zumeist erhobenen "Schutzgebühr" beschränken.
Und so müssen sie sich meines Erachtens auch bei Abschluss eines
"Betreuungsvertrages" behandeln lassen. Allerdings
habe ich zu diesem Thema keine höchstrichterliche Rechtsprechung
gefunden, so dass angesichts der bei diesen kleinen Streitwerten unverhältnismässigen
Kosten eines Rechtsstreites vor Klageerhebung die Deckungszusage einer
Rechtsschutzversicherung (niemals mit Selbstbeteiligung abschliessen)
anzuraten wäre.
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