Kaufvertrag eines dubiosen Hundezüchters: 

 Tierinternat B. , Hundeschule-Pension-Tierheim in ............  

(in Klammern die handschriftlichen Eintragungen) 

 Rasse: Rottweiler  Name: Burga v. M.  Alter/W.T.: Sept. 92  Täto.Nr.: 19266 

 Der Hund wurde gesund und in guter körperlicher Verfassung verkauft.

 Anzeichen auf Krankheitsmerkmale liegen nicht vor.  Rassenspezifische Merkmale wurden überprüft und als ordnungsgemäss befunden.   Wurmkur wurde mehrmals durchgeführt. 

 Impfausweis mit Parvo wurde übergeben.  Ahnentafel (durchgestrichener Text: wurde übergeben) ersetzt durch: wird / bei Erhalt   nachgereicht.

 Sonstiges: Parvo ist am 30. 1.. zu wiederholen. SHLTP ab 12. Woche zu impfen.

 Kaufpreis: ..... DM   14%MwSt.: inklusive DM 

 Gesammt: ...... DM 

  Ort, Unterschriften

 Dazu Bemerkungen der Besitzer: 

Wir haben unser Haus bezogen und wollten nun zu unserem Dsh-Dackel-Mischling einen weiteren Hund hinzunehmen. Mein Mann wuchs mit Schäferhund auf, ich mit Riesenschnauzer-Zucht. Da wir zumindest keinen an den Ohren kupierten Hund haben wollten (aufgrund meiner negativen Erfahrungen), einigten wir uns auf "Rottweiler". Wir durchforsteten die "Hundemagazine" und fanden eine Anzeige "Rottweiler aus Kör- und Leistungszucht". 

Las sich vielversprechend. Also angerufen. Auswahl aus vorhandenen Hündinnen wurde zugesichert. Nach ca. 300 Kilometer Fahrt ein abseits gelegenes Grundstück, aber viel Publikumsverkehr. Wir mussten warten. 

Dann wurde und in einem Raum, in dem auch ein PC stand (machte ja was her damals), ein Welpe vorgestellt als einzig mögliche Kaufentscheidung. Der Welpe war süss - wie alle Welpen. Und wir kauften ihn wider besseren Wissens. 

Wir wussten auch damals nicht, wie Rottiewelpen mit acht Wochen eigentlich auszusehen haben. Die Elterntiere waren nicht vor Ort. 

Beim ersten Tierarztbesuch zuhause wurde absolutes Untergewicht festgestellt. Burga wog gerade mal zwei Kilo, und meine Mutter (damals Riesenschnauzer- Züchterin) sprach nur noch von einem Häufchen Elend, wenn sie meine Burga meinte. Das Nächste waren Bandwurm-Befall und Lungenentzündung bei Burga, und das alles kurz nach dem Kauf des Welpen. Starke Arthrose und HD kamen dann im Verlauf ihres Lebens dazu. 

Burga wurde aufgrund guter Tierarzt-Behandlung 9 ½ Jahre alt, war eine super Familien-Hündin - aufgrund unserer Sozialisierung. Für Hundesport wegen ihrer Gelenkprobleme nicht geeignet.

 Ich würde nie wieder einen Hund von einem Hundehändler kaufen, hab durch Burga schmerzhaft dazugelernt.

V. B. 

 Kaufvertrag eines Massen-Rassehundezüchters: 

 Hundewelpen - Kaufvertrag  

 Der "Zwinger vom ........" Inh. ........ verkauft zu den als Bestandteil dieses Vertrages geltenden und umseitig abgedruckten Allgemeinen

 Geschäftsbedingungen "Zwinger vom .........", 

  an: .......

  Zuchtbuch Nr. ......./.....-tätowiertes Kennzeichen: Ort der Kennzeichnung: linkes Ohr

 zum Preis von DM .... zuzüglich 16 % Mwst. DM ..... Gesamtbetrag DM ...... 

 Für den Hund wurden vom ...... (Internationalen Club der ...........) Papiere ausgestellt, welche durch den Käufer übernommen werden. Dem Hund   wurden die im übergebenen, zum Vertragsgegenstand gehörenden, Impfausweis dokumentierten, Impfungen verabreicht.  

 Wir haben den Hundewelpen am ....2000 mit Frontline entfloht. Eine Wiederholung dieser Behandlung sollte 4 - 6 wöchentlich erfolgen. Der Hund wurde    von uns regelmässig mit Banminth entwurmt.   

 Wir empfehlen in ca. 3 Wochen den bei uns gekauften Hundewelpen einem praktizierenden Tierarzt vorzustellen. Der Hund ist augenscheinlich gesund und   hat keine sichtbaren Mängel. Der Käufer hat sich von dem Zustand des Hundes überzeugt. 

 Ich verweise ausdrücklich auf die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des "Zwinger vom .......", in dessen Namen und zu dessen   Gefahr ich diesen Kaufvertrag abschliesse. Die AGB sind dem Käufer bekannt und werden durch Unterschrift ausdrücklich bestätigt. zusätzliche  Vereinbarungen: Es bestehen keine vertragsrelevanten mündlichen Nebenabreden. Das Vertragswerk umfasst 3 Seiten auf 3 Blatt Papier. 

 ......., d. .... 2001   

 Betrag dankend in bar / per Verrechnungsscheck Schecknr. erhalten : Käufer/Verkäufer   

 Sehr geehrte Hundefreundin, Sehr geehrter Hundefreund, 

 wir heissen Sie recht herzlich willkommen in den Reihen der stolzen Hundebesitzer. Nachdem nun das Verbraucherschutz-Gesetz in Kraft ist, ist es    möglich, mit seinen Kunden Einzelverträge abzuschliessen, die dann die Bedingung enthalten, unter denen beide Parteien in geschäftliche Beziehung   zueinander treten. Unter diesen Gesichtspunkten haben wir unsere AGB zusammengestellt. 

 Leider ist es uns nicht möglich, Ersatz zu leisten, wenn Sie Reklamationen nicht innerhalb der in meiner AGB vorgesehenen Zeit vorbringen. Ich   möchte besonders auf Ziffer IV und VII hinweisen Weiterreichende Zusagen, wie z. B. Übernahme von Tierarztkosten usw. können wir nicht geben, auch  nicht, wenn aus einem tierärztlichen Zeugnis hervorgeht, das die Behandlung durch unser Verschulden notwendig war.   

 Dieser Hund kann Durchfall, Ungeziefer sowie Infektionskrankheiten haben. Sie können ihn innerhalb 48 Stunden zurückgeben.  

 Für den Verkauf und bei Bestellung von Rassehundengelten die auf dem Vertrag umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des "Zwinger vom   ......."

Mit hundefreundlichen Grüssen verbleiben wir, Ihr ... 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen des "Zwinger vom ......." 

  Geltungsbereich   

 Diese AGB gelten bei allen Handelsgeschäften, bei denen Herr ......, von Ihm beauftragte Dritte oder deren Beauftragte mindestens einseitig   beteiligt sind.   

 I. Vertragsabschluss: Bestellungen werden so schnell wie möglich, jedoch nach der Reihenfolge des Eingangsdatums beim Verwender ausgeführt. Als Eingangsdatum gilt der Tag, an welchem eine Anzahlung in Höhe von 35 % des Bestellwertes beim Verwender eingeht.

  Der Bestellwert ist der Wert der Bestellung zu den am Bestelltag gültigen Brutto- Tagespreisen. Ein Anspruch auf Lieferung innerhalb einer    bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. Der Besteller hat, unter Entrichtung einer Aufwandsentschädigung an den    Verwender, in Höhe von 25 %, des Bestellwertes, sofern der Besteller/ Käufer nicht geringere Aufwendungen nachweist, nach 210 Tagen ein 

 Rücktrittsrecht, wenn er schriftlich und unter Setzen einer Nachfrist von 60 Tagen, dem Verwender den Rücktritt erklärt hat und der Verwender die   Lieferung unterlassen hat. Weitere Ansprüche des Käufers entstehen nicht.  

 Bei Nichtannahme der fristgerechten Lieferung wird die Anzahlung zur Aufwandsentschädigung, sofern der Besteller/Käufer nicht geringere Aufwendungen

 nachweist. Bestellungen werden ohne Gewähr für rechtzeitige Lieferung angenommen. Liefermöglichkeit bleibt immer vorbehalten. Gibt der Käufer ein   Tier innerhalb 48 h zurück, ohne einen Anspruch auf Wandlung zu haben, so erhält er 70 % des gezahlten Nettopreises erstattet, sofern der Besteller/  Käufer nicht geringere Aufwendungen nachweist.

 II. Preise: Alle in den diesbezüglichen Listen aufgeführten Nettopreise sind freibleibend. Es gilt in jedem Fall der am Tage der Lieferung gültige  Preis des Verkäufers. Liegt der Tagespreis mehr als 20% über dem gültigen Listen-cirka- Preis, steht dem Besteller / Käufer ein Rücktrittsrecht  gem.346 ff. BGB zu. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.  

 III. Zahlung - Zahlungsverzug:

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe und Aushändigung der Rechnung in bar fällig.

2.   Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter Berechnung aller Einziehungs- und 

 Diskontspesen angenommen.

3. Gegen Ansprüche des Verkäufers/Verwenders kann der Besteller/Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung  unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüche aus dem  Kaufvertrag beruht.

4. Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. 

 IV. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss:

1. Insbesondere haftet der Verkäufer/Verwender nicht für verborgene Mängel, gleich welcher Art, die er 

 selbst nicht erkannt hat. Dies gilt auch für zuchtausschliessende Fehler und für Fehler, die sich im Laufe der Entwicklung herausstellen. Ebenso ist   die Haftung für eine ordentliche Entwicklung selbst ausgeschlossen, da diese in erster Linie von der Ernährung, Haltung, Pflege und eventuellen  Erkrankungen abhängig ist.

2. Der Käufer hat sich vor Vertragsabschluss vom vertragsgerechten Zustand des Tieres (Vertragsgegenstandes) überzeugt  und diesen für gegeben mit seiner Unterschrift anerkannt.

3. Weitergehende, als in diesem Vertrag vereinbarte Ansprüche bestehen in keinem Fall. 

 Insbesondere gehen alle, etwa bei dem Besteller/Käufer angefallenen Tierarztkosten immer zu dessen eigenen Lasten. Dies gilt auch, wenn Tiere  innerhalb der Inkubationszeit an einer Infektionskrankheit erkranken, da diese bei Übergabe optisch nicht erkennbar war.   

 V. Lebensgarantie Bei zusätzlichem Abschluss einer "Lebensgarantie" erhält der Besteller/Käufer eine Urkunde. Während der Garantiezeit, welche mit  dem Erreichen der Einjährigkeit des Tieres endet, hat der Käufer Anspruch auf kostenlosen Ersatz durch ein maximal einjähriges Tier der gleichen Art    und Rasse. Bei Abschluss der Lebensgarantie wird die Urkunde zum Vertragsbestandteil. Für die Gültigkeit der Lebensgarantie hat der Käufer folgendes   zwingend notwendig zu beachten:

 1. Bei Erkrankung oder Unfällen ist sofort tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 2. Jeder Todesfall ist sofort, binnen 2 h per Telefon/Fax und binnen 48 h in geeignet nachvollziehbarer Schriftform zu melden. Die Form des   eingeschriebenen Briefes ist hierfür zwingend vereinbart. Für die Fristwahrung gilt der Eingang beim Verwender. 

 3. Kann der behandelnde Tierarzt die Todesursache nicht einwandfrei feststellen, ist die Sektion durch eine staatliche Untersuchungsanstalt zu  veranlassen. 

 4. Atteste des Tierarztes oder Sektionsbefunde sowie Krankheitsberichte sind sofort per Einschreiben zuzusenden.

 5. Auf Attesten und Untersuchungsbefunden muss die Täto-Nr. ausdrücklich vom Tierarzt bescheinigt sein.

 6. Alle Kosten für den Tierarzt und anderer Untersuchungen trägt der Besteller/Käufer.

 7. Bei einem begründeten Garantieanspruch erhält der Besteller/Käufer baldmöglichst ein anderes maximal einjähriges Jungtier. Weitergehende  Ansprüche bestehen nicht.  

 VI. Sollten dennoch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, werden nur Zeugnisse bzw. Untersuchungsbefunde von staatlichen   Untersuchungsanstalten anerkannt.   

 VII. Der Käufer darf das Tier nicht an Versuchsanstalten, Tierheime bzw. gewerbliche Händler weitergeben. Ferner verpflichtet sich der Käufer, den  Verkäufer über den Verbleib des Tieres zu informieren. Der Käufer unterwirft sich einer Vertragsstrafe in Höhe des anderthalbfachen Verkaufspreises    des bei uns gezahlten Bruttobetrages.  

 VIII. Gerichtsstand: .........   

Kommentare zum rechtlichen Inhalt der Verträge 

Von Torsten Göttel, Rechtsanwalt 

Eins vorab: Die nachfolgenden Ausführungen ersetzen ebenso wie Barbara Salesch und die Rechtsecke im "Goldenen Blatt" keine anwaltliche Einzelfallberatung. Die man sich am besten angedeien lässt, bevor man ein paar tausend Euro für einen Hund ausgibt. 

Grundsätzlich kann man dank Vertragsfreiheit in Deutschland so ziemlich alles vertraglich vereinbaren. Verträge sind von vornherein grundsätzlich nur nichtig, wenn sie sittenwidrig sind oder gegen ein gesetzliches Verbot verstossen. Für einige Verträge (zum Beispiel Grundstückskäufe) gelten besondere Formvorschriften, bei einem Hundekauf genügt aber auch ein mündlicher Vertrag. Freilich ist ein schriftlicher Vertrag anzuraten, da sich sein Inhalt naturgemäss besser beweisen lässt. 

Eingeschränkt wird die Vertragsfreiheit beim Hundekauf seit Anfang diesen Jahres dann nur noch bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch die §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die neuen Regelungen zum sogenannten "Verbrauchsgüterkauf". 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen vor, wenn der Händler einen vorgefertigten Vertragstext standardmässig für alle Verkäufe verwendet. Auch wenn nicht "Allgemeine Geschäftsbedingungen" drübersteht, dürfte es sich demnach bei allen oben genannten Verträgen um AGB handeln, die sich an den §§ 305 ff. BGB (früher: AGB Gesetz) messen lassen müssen. 

Individuelle Abreden gehen den AGB vor (§305 b BGB), geniessen aber nicht den Schutz der gesetzlichen AGB-Vorschriften!  

Vorsicht, viele Verträge verstecken sich unter Begriffen wie "Bestellung", "Reservierung" oder "Auftrag". Trotzdem sind dies häufig wirksame Verpflichtungen. Ich bekomme häufig von Mandanten zu hören: "Wieso, ich kann doch innerhalb von 14 Tagen stornieren !?" Dies gilt aber nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei telefonischer Bestellung oder Kauf per Internet. 

Alles in Allem: Erst hören bzw. lesen, dann denken und ganz zum Schluss "Ja, ich will!" rufen bzw. unterschreiben! (Gilt nicht nur beim Hundekauf.) 

Im Folgenden werde ich mich im wesentlichen auf die Gewährleistungsansprüche insbesondere wegen Krankheit des Hundes beschränken, da sie naturgemäss den meisten Zündstoff bergen. 

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte

Hunde werden im BGB als Sachen behandelt. Ein Aufschrei moralischer  Entrüstung ist hier fehl am Platze. Denn diese Gleichstellung eines Hundes mit einer Kaffeemaschine bringt uns auch eine Anwendbarkeit des normalen Kaufrechtes auf den geliebten Hasso von der Brennesselwiese. Der Hundekäufer hat also grundsätzlich bei Vorliegen eines Mangels dieselben Gewährleistungsrechte wie der Duschhaubenerwerber. Dies ist zunächst das Recht auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. 

Vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann man, wenn eine angemessen gesetzte Nacherfüllungsfrist ergebnislos verstrichen ist oder bei fehlgeschlagener, unzumutbarer oder vom Züchter abgelehnter Nacherfüllung 

Gewährleistungsrechte können binnen zwei Jahren ab Übergabe des Hundes geltend gemacht werden. Der Mangel muss aber schon bei Übergabe des Hundes vorhanden bzw. angelegt gewesen sein. Sprich: Für einen Beinbruch nach Übergabe muss der Verkäufer nicht gerade stehen, war der Hund aber schon infiziert und die Krankheit bricht später aus, haftet der Verkäufer. 

Die Gewährleistungsrechte sind aber ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kennt. Erkennt der Käufer den Mangel grob fahrlässig nicht, haftet der Verkäufer nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine gesonderte Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 

Also: Wenn der Hund augenscheinliche Mängel hat, sollte der Verkäufer im Kaufvertrag trotzdem die Gewährleistung auch für den offensichtlichen Mangel zusichern. 

Ich gehe davon aus, dass die Gerichte den Hundekauf einer Privatperson vom unternehmerisch tätigen Züchter als sogenannten "Verbrauchsgüterkauf" einstufen werden .

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dagegen nicht vor, wenn der Käufer selbst mit dem erworbenen Hund wirtschaften will (zum Beispiel in einem professionellen Rennstall oder einer eigenen gewerblichen Zucht) oder beim Kauf "von Privat". 

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Verbrauchsgüterkauf - Otto Normalverbraucher kauft Hund beim gewerblichen Züchter:  

Dann muss der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate beweisen, dass der Hund bei Übergabe mangelfrei (also zum Beispiel gesund) war, danach kehrt sich die Beweislast um: der Käufer muss nachweisen, dass der Hund schon bei Übergabe erkrankt war. 

Mögliche Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch Vertrag Die Gewährleistungsrechte des Käufers können (beim Verbrauchsgüterkauf!!!) vor Mitteilung des Mangels in Grenzen nur wie folgt eingeschränkt werden (§ 475, 307-309 BGB): 

Bei neu hergestellten Sachen ist nur in Grenzen eine Beschränkung oder der Ausschluss des Schadensersatzanspruches möglich.  

Bei gebrauchten Sachen kann zusätzlich die Gewährleistungsfrist (auch per AGB) auf ein Jahr begrenzt werden - ohne ausdrückliche Begrenzung bleibt es auch bei gebrauchten Sachen bei zwei Jahren Gewährleistungsfrist! 

Der bislang übliche komplette Gewährleistungsausschluss ist beim Verbrauchsgüterkauf auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.  

Die Rechtsgelehrten streiten sich allerdings darüber, ob ein junger Hund eine "neu hergestellte Sache" ist oder nicht. Der "Palandt" (eine Bibel der Juristen) steht auf dem Standpunkt, Tiere können nicht "neu hergestellt" werden. Der Münchener Kommentar (auch eine Art Juristenbibel, nur viel viel dicker und in mehreren Bänden) setzt zumindest junge Tiere "neu hergestellten Sachen" gleich. 

So sieht das auch der Bundesgerichtshof (allerdings für Forellen) und in Weiterführung dieser Rechtsprechung das Landgericht Aschaffenburg für den Verkauf des neunwöchigen Westhighlandterriers "Bianka vom Kahlgrund", der bei Übergabe an einer Darminvagination (Anm.: Dünn -in- Dickdarm- Einstülpung) erkrankt war. 

Argumentation ist hier, dass sich bei einem gerade neun Wochen jungen Hund nur das allgemeine, in seiner blossen Existenz wurzelnde Lebens- und Gesundheitsrisiko verwirklicht hat. Eine Mängel-Risikoerhöhung durch den "Gebrauch" habe noch nicht stattgefunden. Ab welchem Alter eine "Risikoerhöhung durch den Gebrauch" vorliegt, bleibt jedoch offen. Die neun Wochen des Landgericht Aschaffenburg sind eine Richtschnur. Nach Abschluss der Welpenphase dürften Hunde meines Erachtens jedenfalls nicht mehr als "neu hergestellt" betrachtet werden. Streit hierüber ist jedenfalls vorprogrammiert. 

Nur: Die Pferdehändlerlobby läuft Sturm gegen diese äusserst verbraucherfreundlichen Regelungen. Es bleibt also abzuwarten, ob die Deutsche Gerichtsbarkeit deren Anwendbarkeit auf Tiere kippt oder nicht. 

Fazit: Der für den Käufer günstigste Vertrag ist relativ kurz: 

 Züchter Zacharias verkauft an Käufer Kunibert den Hund Hasso von der Brennesselwiese, geboren.........,

 Chipnr............ zum Preis von 3,50 ?.

 Hund übergeben, Kaufpreis erhalten.

 Ort, Datum, Unterschrift   

Wenn der Käufer darauf besonderen Wert legt, sollte er sich die Rasse, die Herkunft (Hund Hasso von der Brennesselwiese, Sohn des Champions Herbert von der Brennesselwiese und Ausstellungssiegerin Adelheid vom Fichtenhain) und die Übergabe der dies beweisenden Dokumente sowie etwaig wichtige Eigenschaften (Impfungen, Kastration, Ausbildung zum Hütehund oder Jagdhund usw.) zusichern lassen. 

Nun zu den einzelnen Verträgen (betrachtet nach dem neuen Schuldrecht, müssen noch "Alt"verträge aus dem vergangenen Jahr abgewickelt werden, sind das alte Recht und Übergangsvorschriften zu beachten. Dies würde hier den Umfang der Darstellung allerdings verdoppeln, weshalb ich darauf verzichtet habe.

 Der mustergültige Züchter  

Selbst er versucht, die für die meisten Käufer wichtigsten Gewährleistungsrechte, nämlich die Mängelhaftung bei Krankheit des Tieres, auszuschliessen:

 "Dieser Welpe stammt aus eigener Zucht, er wurde sorgsam und gewissenhaft aufgezogen, die Paarung der Elterntiere erfolgte mit der Zielsetzung, möglichst gute und gesunde Welpen zu züchten. Beim Welpenverkauf kann hierfür naturgemäss keine Garantie übernommen werden." 

Schlicht und ergreifend unwirksam, er ist zwei Jahre lang voll gewährleistungspflichtig.

 Der "normale Vertrag" 

Auch hier wird der Gewährleistungsausschluss in anderer Form versucht: "Der Hund wurde gesund und in guter körperlicher Verfassung verkauft. Anzeichen auf Krankheitsmerkmale liegen nicht vor." 

Nach § 309 Nr. 12 b BGB ist in einer AGB eine Bestimmung, "die den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt", unwirksam. Darüber hinaus verstösst dies gegen das Umgehungsverbot des § 475 I BGB. Also bleibt es grundsätzlich beim kompletten zweijährigen Gewährleistungsanspruch. 

In diesem speziellen Fall kommt allerdings dazu, dass der Käufer den schlechten Allgemeinzustand vielleicht erkannt hat oder ihn grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dann hat er allenfalls noch Ansprüche gegen den Züchter, wenn dieser die Krankheiten arglistig verschwiegen hat (Dazu gehört das Wissen um die Krankheit und eine besondere Aufklärungspflicht, deren Umfang von der Art und Schwere der Erkrankung einerseits und dem Käufer andererseits abhängen. 

Wenn der Käufer sich mit den Worten präsentiert: "Och wir haben schon seit Jahrzehnten Hunde, meine Mutter züchtet sogar, da helfe ich auch immer mit!", muss der Verkäufer weniger aufklären als gegenüber dem erkennbar völlig unerfahrenen Ersthundkäufer).  

Der Multirassenhundevermehrer 

Der hat den längsten Vertrag. Auch hier sind wieder umfangreiche Gewährleistungs-ausschlüsse vereinbart, zu denen das bisher gesagte gilt:  Unwirksam. 

Die Beschränkung des Schadensersatzanspruches ist allenfalls bei älteren Hunden wirksam. 

Bei diesem Züchter kann man offensichtlich auch Hunde im voraus bestellen. Nach den AGB soll der Besteller an seine Bestellung 210 Tage gebunden sein, kann nach diesen 210 Tagen eine Nachfrist von 60 Tagen setzen, als dann zurücktreten können und soll dann auch noch 25 % Aufwandspauschale für das nicht gelieferte Tier zahlen. Diese Leistungsfrist von insgesamt 270 Tagen halte ich für unangemessen lang. Diese Klausel dürfte nach § 308 BGB unwirksam sein. 

Schadensersatzpauschalen, die den durchschnittlich zu erwartenden Schaden übersteigen (dies wären hier Preisabschläge dafür, dass er den Hund eventuell erst einige Tage oder Wochen später los wird), sind ebenfalls in AGB unzulässig. 

Zum Tierheimhund

Hier stellt sich schon Frage, welcher Vertragstypus überhaupt vorliegt. Ich habe mal unseren "Übergabevertrag" gelesen. Auch dort ist nicht von "Verkauf", sondern eben nur von "Übergabe" die Rede.

 Allerdings gibt es in unserem Vertrag einen Passus für Tiere geschützter Arten: "Diese Tiere dürfen nur mit CITES-Bescheinigung weiterveräussert werden. Sie bleiben daher Eigentum des TSV und werden nur zur lebenslangen Pflege übergeben." Umkehrschluss: alle anderen Tiere sollen in das Eigentum des Übernehmers übergehen. 

Spricht in Verbindung mit der erhobenen "Schutzgebühr" also eher für einen Kaufvertrag. Im Internet habe ich Verträge gesehen, die insoweit eindeutiger formuliert waren (z.B. "Übereignung"=Verkauf, oder ausdrücklich nur "Betreuung" mit Hinweis darauf, dass Eigentum nicht übergehen soll).

Im obigen Vertrag ist auch nur von "Abgabe" die Rede. Grund für die weichen Formulierungen sind wahrscheinlich einmal steuerrechtliche Probleme (Gemeinnützigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht?) und die zumindest bei Fundtieren fragliche Eigentumslage (an "abhandengekommenen" Sachen wird der Finder bzw. die Gemeinde im Zweifel erst nach sechs Monaten Eigentümer). 

Nun sind Willenserklärungen nach dem objektiven Erklärungswert, Verträge nach Treu und Glauben auszulegen, bei Verwendung von AGB (was hier gegeben ist), gilt über § 305c II BGB das als vereinbart, was der Übernehmer unter der Klauseln verstehen durfte. Sprich: Solange aus dem Vertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass das Eigentum beim Tierschutzverein verbleiben soll und der Übernehmer davon ausgehen kann, dass das Tier "seins" wird, geht im Zweifel das Eigentum über. Macht etwa der Tierpfleger beim Beratungsgespräch klar, dass der Hund Tierheimhund bleibt, wird ein Betreuungsvertrag geschlossen. Erklärt der Tierpfleger dagegen: "Sie werden sicher viel Spass mit ihrem neuen Familienmitglied haben!" kann der Übernehmer auch bei einem "Abgabevertrag" darauf schliessen, dass Puschel wirklich sein Hund wird. 

Gehen aber Tierschutzverein und Übernehmer beide davon aus, mit "Abgabe"  sei nur Betreuung gemeint, gilt auch nur "Betreuung" als vereinbart, ein Eigentumsübergang findet nicht statt!

 Hier ist also - wie fast immer- nur im Einzelfall zu entscheiden.

 In jedem Fall wäre auch ein blosser "Betreuungsvertrag" als solcher rechtlich wirksam, da weder verboten, noch sittenwidrig: Eigentum verbleibt beim Tierschutzverein, Übernehmer wird bloss Besitzer. 

Da auch bei einem Kaufvertrag Verfügungsbeschränkungen (Haltevorschriften, Weiterveräusserungsverbote usw.) vereinbart werden können, steht der blosse Übernehmer bei entgeltlicher Abgabe des Hundes faktisch genauso da, wie der normale Käufer. Sämtliche Gefahren und Lasten gehen auf ihn über, er muss für den Erhalt des Hundes Bares auf den Tisch legen. 

Daher habe ich erhebliche Probleme mit dem meist vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Zwar gelten die Gewährleistungsvorschriften formal nur für einen Kaufvertrag, nicht für eine Betreuung. Da jedoch das praktische Ergebnis dasselbe ist, kann die Deklarierung als "Betreuungsvertrag" zumindest bei Erhebung einer "Schutzgebühr" eine Umgehung der Gewährleistungsvorschriften darstellen, die nach meiner Meinung gegen Treu und Glauben und auch gegen § 307 und gegebenenfalls § 475 BGB verstösst. 

Selbst wenn Tierschutzvereine nicht als Unternehmen im Sinne des Verbrauchsgüterkaufs eingestuft werden, könnten sie bei einem Verkauf die Gewährleistung nur bei älteren Tieren ausschliessen und bei Welpen nur auf Rückgabe gegen Erstattung der zumeist erhobenen "Schutzgebühr" beschränken. Und so müssen sie sich meines Erachtens auch bei Abschluss eines "Betreuungsvertrages" behandeln lassen. 

Allerdings habe ich zu diesem Thema keine höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden, so dass angesichts der bei diesen kleinen Streitwerten unverhältnismässigen Kosten eines Rechtsstreites vor Klageerhebung die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung (niemals mit Selbstbeteiligung abschliessen) anzuraten wäre.