| Polizeiverordnung |
|
über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf Straßen und Anlagen in der Stadt St.Wendel vom 30.10.2001 Aufgrund der §§ 8, 59, 60 und 63 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) 1750) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsblatt Seite 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. November 2001 (Amtsbl. S. 1074) wird vom Bürgermeister der Kreisstadt St.Wendel als Ortspolizeibehörde für das Gebiet der Stadt St.Wendel folgende Polizeiverordnung erlassen: Inhaltsübersicht I. Abschnitt Straßen und Anlagen § 1 Geltungsbereich II. Abschnitt Sicherheit der öffentlichen Straßen § 2 Hausnummerierung § 3 Anbringen von Hinweisschildern § 4 Schneeüberhänge und Eiszapfen § 5 Markisen, Blumentöpfe und Blumenkästen § 6 Auffahrtsrampen in Straßenrinnen § 7 Einfriedungen an Straßen § 8 Bäume und Sträucher III. Abschnitt Sicherheit der öffentlichen Anlagen § 9 Sicherheit und Ordnung in öffentlichen Anlagen IV. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 10 Hunde § 11 Zelten und Übernachten § 12 Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen § 13 Plakatierungsverbot § 14 Verunreinigungen und Verunstaltungen § 15 Öffentliche Abfallbehälter § 16 Verbrennen von Gegenständen § 17 Fackelzüge § 18 Abfallgefäße V. Abschnitt Schlussvorschriften § 19 Ausnahmen § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer § 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Vorschriften enthalten Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 1. auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Sinne des § 2 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. 1965. S. 117) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) und des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I. S. 854), - hierzu gehören insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, der Luftraum über dem Straßenkörper sowie die selbständigen und unselbständigen Geh- und Radwege, das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und -einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung - und 2. in öffentlichen Anlagen -- hierzu zählen insbesondere alle öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich der außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, Anpflanzungen, Friedhöfe und Bestattungsplätze, Denkmäler, Brunnen, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, Spielplätze (insbesondere Kinderspielplätze), städtische Schulhöfe, städtische Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderkrippen und Kinderhorten, öffentliche Bedürfnisanstalten, die Anlagen im Stadtwald (z.B. Waldparkplätze, Brücken und Teiche), Ufer und Gewässer, Badeanstalten, Badeplätze und Liegewiesen -. § 2 Hausnumerierung (1) In Ergänzung zu der in § 126 Abs. 3, Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen, wird folgendes bestimmt: Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen vom Gehweg aus bei Tageslicht für einen Durchschnittsbürger deutlich erkennbar, neben oder über dem Gebäudeeingang befestigt sein. Sie sind zusätzlich an der zur Straße gelegenen Gebäudewand oder Einfriedung des Grundstücks anzubringen, wenn der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite liegt. Die Hausnummer ist unmittelbar am Eingang zum Grundstück anzubringen, wenn sie an der Gebäudewand vom Gehweg aus nicht deutlich zu erkennen ist. § 3 Anbringen von Hinweisschildern (1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte hat das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße, der Stadtvermessung und den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude zu dulden. Private Hinweisschilder an Straßen dürfen ohne Genehmigung nicht angebracht werden. (2) Der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte hat ferner zu dulden, dass öffentliche Arbeiten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind, auf seinem Grundstück von hierzu Beauftragten durchgeführt werden. § 4 Schneeüberhänge und Eiszapfen (1) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden sind vom Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht. (2) Ist die unverzügliche Beseitigung nicht möglich, muss der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte ohne Verzögerung die Ortspolizeibehörde benachrichtigen. Bei Unerreichbarkeit der Ortspolizeibehörde und erkennbarer Wirkungslosigkeit sonstiger Schutzmaßnahmen, insbesondere dem Aufstellen von Warnschildern, ist die Gefahrenstelle abzusperren. Hiervon ist die Ortspolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten. § 5 Markisen, Blumentöpfe und Blumenkästen Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände müssen gegen das Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum im Sinne von § 1 gesichert sein. § 6 Auffahrtsrampen in Straßenrinnen Der Einbau fester Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bordsteine ist verboten. Bewegliche Rampen dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sie sind unverzüglich nach der Benutzung der Auffahrt aus dem Verkehrsraum zu entfernen. § 7 Einfriedungen an Straßen Einfriedungen an Straßen sind so anzulegen und zu unterhalten, daß keine Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere spitze bzw. scharfe Gegenstände entstehen. Durch die Einfriedungen darf der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. § 8 Bäume und Sträucher (1) Bäume, Hecken und Buschwerk an öffentlichen Straßen und Einmündungen sind so zu beschneiden, daß der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muß ein Raum von mindestens 3,00 m Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 m Höhe freigehalten werden.(2) Bäume, Hecken und Buschwerk dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen und müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,70 m vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von 4,50 m freigeschnitten sein. (3) Ausgedörrte Äste sind so rechtzeitig aus den Bäumen herauszuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum fallen können § 9Sicherheit und Ordnung in öffentlichen Anlagen (1) Jeder Besucher einer Anlage (§ 1 Nr. 2) hat sich so zu verhalten, dass die Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird. In den Anlagen ist deshalb insbesondere verboten : 1. Das Benutzen zu gewerblichen Zwecken , insbesondere das Durchführen von Reklameveranstaltungen, das Anbringen von Werbeanlagen, das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften, sowie die Darbietung von Musik;2. das Befahren mit Fahrzeugen und das Parken sowie Abstellen derselben (ausgenommen Waldparkplätze); 3. ruhestörendes Lärmen, insbesondere das Abspielen von elektronischen Tonträgern; darüber hinaus das Zurücklassen von Abfällen jeglicher Art; desweiteren der Störungen auslösende Alkoholkonsum auf Kinderspielplätzen sowie deren Zugangsbereich von 20 Metern; das Baden in Gewässern der Anlagen und das Betreten der Eisfläche auf Weihern und sonstigen Gewässern vor Freigabe durch die Ortspolizeibehörde; 4. das Ausüben von Ball- und Bewegungsspielen, insbesondere Skateboard-Fahren. Inline-Skating, Fußball, Tennis und vergleichbare Spiele, es sei denn, dass bestimmte Flächen hierzu besonders ausgewiesen sind; 5. das Benutzen der in den Anlagen und auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte außer durch Kinder unter 14 Jahren. Die Benutzung der Kinderspielplätze sowie der aufgestellten Spielgeräte ist nur zu den vorgesehenen Zwecken tagsüber bis zum Einbruch der Dämmerung erlaubt. (2) Die Wege der öffentlichen Anlagen sind der Benutzung durch Fußgänger vorbehalten, soweit nicht durch besondere Anschläge darüber hinaus eine andere Benutzung zugelassen ist. Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Fahrräder dürfen auf den Wegen geschoben werden; Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist die Benutzung von Fahrrädern auf den Wegen der öffentlichen Anlagen gestattet. § 10 Hunde (1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht umherlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen, sofern nicht durch Beschilderung etwas anderes zugelassen ist. (2) Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, Badeplätze, in Badeanstalten, Sportanlagen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Schulhöfen sowie in Anlagen von vorschulischen Einrichtungen ist verboten. (3) Den Führern von Hunden ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen - mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze - durch Hunde verunreinigen zu lassen. (4) Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrsflächen sowie in Anlagen sind von den Führern der Hunde unverzüglich zu beseitigen. § 11 Zelten und Übernachten Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist das Übernachten im Freien sowie das Aufstellen und Benutzen von Zelten, Wohnmobilen, Campingwagen und diesen vergleichbaren Gegenständen außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätzen verboten. § 12 Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen Motor- oder Unterbodenwäschen an Fahrzeuge sowie die Reinigung von Gegenständen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder in das Kanalnetz gelangen können, sind auf öffentlichen Straßen und Anlagen verboten. § 13 Plakatierungsverbot 1) Es ist untersagt, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Gestattung zu plakatieren. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 26 LBO bleibt unberüht. (2) Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 Plakatanschläge anbringt oder hierzu veranlaßt, ist zu unverzüglichem Beseitigen verpflichtet. Die Beseitungspflicht trifft im gleichen Maße auch den Veranstalter, auf den mit den jeweiligen Plakatanschlägen hingewiesen wird. § 14 Verunreinigungen und Verunstaltungen 1) Straßen und Anlagen sowie deren Ausstattung dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht werden. Eine Verunreinigung stellt insbesondere auch das Entleeren von Aschenbechern, sowie das Wegwerfen von Zigarettenschachteln, Getränkedosen u.ä. dar. (2) Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 handelt oder hierzu veranlaßt, ist zu unverzüglichem Beseitigen verpflichtet. Die Beseitungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den mit den jeweiligen Darstellungen hingewiesen wird. § 15 Öffentliche Abfallbehälter (1) In öffentlich zugänglichen Abfallbehältern/Papierkörben dürfen keine Haus-, Garten-, Gewerbe- oder Sonderabfälle eingeworfen werden. Sie sind lediglich zur Aufnahme kleinerer, die Abfallbehälter/Papierkörbe nicht gänzlich oder überwiegend ausfüllender Abfallmengen bestimmt. Zigaretten, Streichhölzer u.ä. sind vor dem Einwerfen zu löschen. 2) In Wertstoff-Sammelbehälter dürfen nur dem Sammelzweck dienende Wertstoffe von Montag bis Samstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingeworfen werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfen verboten. 3) Es ist nicht gestattet, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben den zu ihrer Aufnahme bestimmten Behältern abzulagern. § 16 Verbrennen von Gegenständen Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist das Verbrennen von Gegenständen verboten. Das gilt auch für das Verbrennen auf Grundstücken an Straßen, wenn der Rauch zur Straße getrieben wird. Rauch, Dämpfe und Gase dürfen nicht von Grundstücken unmittelbar in den Straßenraum eingeleitet werden. § 17 Fackelzüge Das Mitführen von Pechfackeln bei Umzügen ist verboten. Nach Beendigung des Fackelzuges sind sonstige Fackelreste abzulöschen. § 18 Abfallgefäße Abfallgefäße sind unverzüglich nach Abfuhr, spätestens am darauffolgenden Tag bis 7.00 Uhr, von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen zu entfernen. § 19 Ausnahmen (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Einzelfällen - soweit es mit öffentlichen Interessen vereinbar ist - auf Antrag, vom Bürgermeister als Ortspolizeibehörde Ausnahmen zugelassen werden. (2) Die Zulassung der Ausnahme kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn Tatsachen, die für die Zulassung maßgebend waren, weggefallen sind oder wenn wichtige Gründe den Widerruf rechtfertigen. (3) Der Antrag ist eine Woche, bevor die beantragte Handlung vorgenommen werden soll, zu stellen. Die beantragte Handlung darf nicht vor der Zulassung der Ausnahme vorgenommen werden. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. d. § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 ein bebautes Grundstück nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer versieht; 2. entgegen § 3 Abs. 1 das Anbringen von Schildern nicht duldet, die der Bezeichnung der Straße, der Stadtvermessung oder den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind oder private Hinweisschilder an Straßen ohne Gestattung anbringt; 3. entgegen § 3 Abs. 2 die Durchführung öffentlicher Arbeiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, nicht duldet; 4. entgegen § 4 Abs. 1 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt, obwohl die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht; 5. entgegen § 4 Abs. 2 die Ortspolizeibehörde nicht benachrichtigt, keine Warnschilder aufstellt bzw. die Gefahrenstelle nicht absperrt; 6. entgegen § 5 Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände nicht gegen Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum sichert; 7. entgegen § 6 feste Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bordsteine einbaut, durch die Benutzung beweglicher Rampen oder Keile die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt oder diese nicht sofort nach deren Benutzung von der Straße entfernt; 8. entgegen § 7 Einfriedungen an Straßen so anlegt oder unterhält, daß Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere spitze bzw. scharfe Gegenstände entstehen können, sowie durch Einfriedungen der Straßenverkehr gefährdet wird; 9. entgegen § 8 Abs. 1 Bäume, Hecken und Buschwerk an öffentlichen Straßen und Einrichtungen so beläßt, daß der Verkehrsraum eingeengt, die Sicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verdeckt oder die Straßenbeleuchtung beeinträchtigt werden; oder über Gehwegen einen Raum von mindestens 3 m Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50m Höhe nicht freihält. 10. entgegen § 8 Abs. 2 Bäume, Hecken und Buschwerk in den Verkehrsraum hineinragen läßt; ebenso wer Bäume, Hecken und Buschwerk, wenn kein Gehweg vorhanden ist, nicht mindestens 0,70 m vor dem Fahrbahnrand enden läßt oder wer in diesem Abstand zum Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m nicht freischneidet; 11. entgegen § 8 Abs. 3 ausgedörrte Äste nicht rechtzeitig aus dem Baum herausschneidet, damit diese nicht in den Verkehrsraum fallen; 12. entgegen § 9 Abs. 1 Ziffer 1 öffentliche Anlagen zu gewerblichen Zwecken, insbesondere den dort aufgezählten, benutzt; 13. entgegen § 9 Abs. 1 Ziffer 2 öffentliche Anlagen mit Fahrzeugen befährt, diese dort parkt oder abstellt; 14. entgegen § 9 Abs. 1 Ziffer 3 sich ruhestörend verhält; wer Abfälle zurückläßt, Alkohol auf Kinderspielplätzen sowie in deren Zugangsbereich von 20 Metern konsumiert, in Gewässern der Anlagen badet oder Eisflächen auf Weihern oder sonstigen Gewässern vor Freigabe betritt; 15. entgegen § 9 Abs. 1 Ziffer 4 die dort beschriebenen Ball- und Bewegungsspiele in öffentlichen Anlagen ausübt und diese Flächen hierzu nicht besonders ausgewiesen sind; 16. entgegen § 9 Abs. 1 Ziffer 5 in den Anlagen und auf den Kinderspielplätzen aufgestellte Spielgeräte benutzt, obwohl er das 14. Lebensjahr vollendet hat; 17. entgegen § 9 Abs. 2 öffentliche Anlagen anders nutzt, als dies auf besonderen Anschlägen vorgegeben ist; 18. entgegen § 10 Abs. 1 Hunde umherlaufen läßt oder Hunde in öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen nicht an die Leine nimmt; 19. entgegen § 10 Abs. 2 Hunde auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, Badeplätze, in Badeanstalten, Sportanlagen, Friedhöfe und Bestattungsplätze, Schulhöfe sowie in Anlagen von vorschulischen Einrichtungen mitbringt; 20. entgegen § 10 Abs. 3 öffentliche Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigt; 21. entgegen § 10 Abs. 4 nicht unverzüglich durch Hunde verursachte Verunreinigungen auf Verkehrsflächen sowie in Anlagen beseitigt; 22. entgegen § 11 auf öffentlichen Straßen und Anlagen im Freien übernachtet oder zeltet, Wohnmobile, Campingwagen oder diesen vergleichbare Gegenstände außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze aufstellt oder benutzt; 23. entgegen § 12 auf öffentlichen Straßen und Anlagen Motor- oder Unterbodenwäschen an Fahrzeugen ausführt oder Gegenstände reinigt, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder in das Kanalnetz gelangen können; 24. entgegen § 13 Abs. 1 öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu Ihren gehörenden Einrichtungen ohne Gestattung plakatiert; 25. entgegen § 13 Abs. 2 angebrachte Plakatanschläge nicht unverzüglich beseitigt; 26. entgegen § 14 Abs. 1 Straßen oder Anlagen sowie deren Ausstattung beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht sowie Aschenbecher entleert und Zigarettenschachteln, Getränkedosen o.ä. wegwirft; 27. entgegen § 14 Abs. 2 diese Verunreinigung oder Verunstaltung nicht unverzüglich beseitigt; 28. entgegen § 15 Abs. 1 Haus-, Garten-, Gewerbe- oder Sonderabfälle in öffentlich zugängliche Abfallbehälter/Papierkörbe einwirft, sowie nicht gelöschte Zigaretten, Streichhölzer o.ä. einwirft; 29. entgegen § 15 Abs. 2 außerhalb der dort angegebenen Zeiten Wertstoffe in Wertstoff- Sammelbehälter einwirft; 30. entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben den zu ihrer Aufnahme bestimmten Behältern ablagert; 31. entgegen § 16 im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung Gegenstände verbrennt; dies gilt auch für das Verbrennen auf Grundstücken an Straßen, wenn der Rauch zur Straße getrieben wird; ebenfalls dürfen Rauch, Dämpfe und Gas nicht vom Grundstück unmittelbar in den Straßenraum eingeleitet werden; 32. entgegen § 17 bei Fackelzügen Pechfackeln verwendet; 33. entgegen § 18 Abfallgefäße nicht von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße, deren Höhe in § 63 Abs. 2 SPolG geregelt ist, geahndet werden . (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist gemäß § 63 Abs . 3 SPolG der Bürgermeister der Kreisstadt St. Wendel als Bußgeldstelle. § 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Ihre Geltungsdauer beträgt 20 Jahre. Der Bürgermeister der Kreisstadt St.Wendel als Ortspolizeibehörde gez. Klaus Bouillon Klaus Bouillon Zur Veröffentlichung: Amtsblattstelle bei der Staatskanzlei am 14.10.2002 |